Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner mit einer Gegenforderung aufrechnen und dadurch seine Schuld beseitigen (§§ 387 ff. BGB). Wirksamkeitsvoraussetzungen der Aufrechnung sind:
Das Aufrechnungsrecht wird durch einseitig gestaltendes Rechtsgeschäft ausgeübt; das Aufrechnungsrecht ist daher ein Gestaltungsrecht. Die Wirkung der Aufrechnung besteht darin, dass die Schuldverhältnisse, soweit sie sich decken, beendet werden (§ 389 BGB). |